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Anonymus
In dieser Reihe beschreibe und kommentiere ich Wissen, das man gerne als “überkommen” bezeichnet. Das negative Urteil stimmt aber nicht immer. Ähnlich häufig darf man das Wissen überliefert oder tradiert bezeichnen. Dieses Urteil fällt eher neutral aus. Manchmal handelt es sich dabei um Grundwissen, das man besser nicht in Frage stellt.
Beleuchtung von Arbeitsstätten muss i.S. des Arbeitsschutzes reguliert werden.
Zu dem Phantom und dessen Alter
Dieses Phantom ist seit mehr als 110 Jahren mit uns. Obwohl man sich in Deutschland seit mindestens 1935 darum bemüht, sind die US-amerikanischen Regeln deutlich älter. In 1913 wurde die US-amerikanische lichttechnische Gesellschaft aufgerufen, die Beleuchtungsparagraphen des Arbeitsgesetzes von New York (Labor Law) zu formulieren.[1] Der Anlass war die Feststellung, dass bei schlechter beleuchteten Arbeitsstätten es mehr Unfälle gab.
Die Frage ist, ob man heute noch eine Regelung von Seiten des Arbeitsschutzes oder des Staates benötigt. Denn die Bemühungen von Arbeitsschützern in den 1990er Jahren, den Nachweis zu führen, dass eine bessere Beleuchtung Unfälle vermindere, endeten nicht mit Erfolg. Als in den 1990er Jahren eine CIE-Kommission feststellen wollte, in welchen Ländern es Vorschriften zu Beleuchtung und Arbeitssicherheit gibt und, vor allem, worauf diese beruhten, war das Ergebnis nicht positiv.[2] Zwar antworteten 14 Länder, sie hätten nationale Vorschriften. Niemand wollte aber angeben, auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen diese beruhten. (s. dazu Warum denn so umständlich?)
Hinter meiner Frage steckt die Erfahrung, dass sich manche Regeln des Arbeitsschutzes aufgrund anderweitiger Entwicklungen erübrigt haben. So war z.B. die Qualität von Bildschirmen einst ein großes Problem. Ihre Nutzung auch. In vielen Ländern gab es Bemühungen, beides gesetzlich zu regeln. Bei uns in Deutschland hat man den Weg über die Normung gewählt und dazu noch Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften erlassen. Die Normen wurden später international weiterentwickelt, aber die Technik war schneller. So kann man in jedem Elektronikmarkt viel bessere Geräte kaufen als in den geltenden Normen gefordert. Wenn man ein Gerät kaufen würde, das lediglich die geltenden Normen erfüllt, würde man gleich bei der Lieferung zurückschicken, weil es kaputt zu sein scheint.
Hingegen sind die Nutzungsbedingungen immer noch so problematisch, dass wir dazu Vorschriften in der Arbeitsstättenverordnung haben, die in einer recht neuen ASR A6 Bildschirmarbeit konkretisiert werden. Gehören die Regeln für Beleuchtung in die Kategorie nicht mehr gebraucht bzw. kann wegfallen? Oder müssen wir sie eher besser pflegen und verschärfen?
Natur der vorhandenen Regelwerke
Wenn man einen deutschen Beschäftigten vor einer „Gefahr“ schützen will, die etwas mit der Beleuchtung zu tun hat oder haben könnte, muss man feststellen, worauf diese zu beziehen ist. Man kann sie zum einen die visuelle Umgebung nennen, wenn sie etwas mit dem Sehen zu tun haben, andererseits kann z.B. die Feuergefahr eine bestimmte Beleuchtung bedingen.
Die letztere Gefahr existiert unabhängig von der visuellen Umgebung und bedingt, dass man in Arbeitsstätten entsprechende Maßnahmen trifft. Diese fasst man unter dem Begriff Notbeleuchtung zusammen. DIN EN 1838 definiert eine Sicherheitsbeleuchtung als Teil der Notbeleuchtung. Weder die Notbeleuchtung noch die Sicherheitsbeleuchtung werden im Gesetz (ArbStättV) primär unter Beleuchtung aufgeführt. Das war nicht immer so. In der ArbStättV von 1975 war eine Sicherheitsbeleuchtung nicht einmal vorgeschrieben, sondern nur dann gefordert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt waren: „Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen … bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten …“ Was vor 50 Jahren bedingt gefordert wurde, ist heute eine eigneständige Anforderung. Nicht nur diese Entwicklung zeigt, dass die Regeln zur Notbeleuchtung weiter entwickelt wurden. Daher können sie nicht obsolet geworden sein, sondern eher in der Bedeutung gestiegen.
Eine andere Situation könnte es mit der visuellen Umgebung vorliegen, denn diese hat sich seit 1913 gewaltig geändert. Damals galten ein paar Lux bereits als Allgemeinbeleuchtung, heute genügen sie nicht einmal als Notbeleuchtung. Regelungen zur visuellen Umgebung finden sich heute u.a. in
- den Landesbauordnungen (z.B. Tageslichtquotient, Fenstergrößen u.Ä.)
- der ArbStättV (Anhang § 3: Sichtverbindung, künstliche Beleuchtung zu Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten u. Ä.)
- ASR A3.4 (Konkretisierung der Anforderungen aus § 3)
Allen ist gemeinsam, dass sie die visuelle Umgebung nicht so komplett behandeln, wie es dazu eignen würde, dass ein Beschäftigter bei der Arbeit unbeeinträchtigt bliebe. So geben die LBO die Größe der erforderlichen Fenster zwar vor, können aber nicht verhindern, dass man einen Baum vor das Gebäude pflanzt, der das Licht wegnimmt. ASR A3.4 beschreibt akribisch die Sichtverbindung, sagt aber nichts zu einer dunklen Möblierung der Räume, die aus der schönen Aussicht eine Blendung macht, die einem die Sichtverbindung vergällt. Es wird lediglich angeführt: „Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts.“
Insbesondere zur Blendung enthalten die Regelwerke nur ungenügende Vorgaben wie: „Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren.“ Wenn man bedenkt, dass die Lichtwissenschaft nach 100 Jahren Lichttechnische Gesellschaft weniger über Blendung wusste als zuvor, scheint dies wenig. (Die Probleme mit der Blendung und deren Validierung sind in den Kapiteln Blendung – Was ich schon immer wusste und nie nachfragen wollte sowie Was ist mit unserem Wissen über Blendung? zu lesen.) Viel mehr darf ein Staat aber nicht in gesetzliche Vorschriften schreiben, ohne Regelungen zu schaffen, die sehr bald obsolet werden.
Noch weniger darf der Staat den Architekten und Büroplanern vorgeben, wie sie sich die Möblierung und Einrichtung von Arbeitsstätten vorzustellen haben. Die Regelsetzer vertrauen darauf, dass sie umfassende Anforderungen wie „Die Beleuchtung darf keine Unfallgefahren erzeugen.“ aufstellen, um die Betriebe weiter auf das Instrument der Gefährdungsbeurteilung zu verweisen. Dieses ist nämlich aus der Einsicht geboren, dass ein Betrieb seine Probleme besser kennt als ein externer Gesetzgeber. Dazu gehört auch die Einsicht, dass eine physikalische Gegebenheit (z.B. Blendung, Lärm) nicht überall die gleiche Wirkung entfaltet. Ergo: Man analysiert ein manifestes Problem und sucht nach realistischen Lösungen. Das Instrument hierzu heißt eben Gefährdungsbeurteilung und ist in der ArbStättV gesetzlich geregelt.
Anm.: Die Gesamtheit der staatlichen Vorschriften und Regeln zur (künstlichen) Beleuchtung ist wesentlich umfangreicher:
- Europäische Gesetzgebung (bspw. die EU-Ökoverordnung 2019/2020 gilt für Produkte und hat daher indirekte Auswirkungen im Bereich der Beleuchtung (s. 4.2.11); die Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten)
- Sozialgesetzbücher, Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung (Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.4, A2.3, A1.2
Wo die Vorgaben nicht ausreichen
Betriebe, die das Konzept des Arbeitsschutzes in dem oben erklärten Sinne umsetzen wollen, stehen sehr bald vor einem Dilemma oder vor mehreren. So wird ein Betrieb, dessen Mitarbeitende sich laut Gefährdungsbeurteilung zu 60 % geblendet fühlen, von seinem Lichtplaner hören, z.B. dass dieser sich an die geltenden Normen gehalten hat, die für Büros Leuchten mit RUGL= 19 für blendfrei halten.
Was bedeutet aber RUGL= 19? Wer hat das festgelegt? Ich habe als Normer einige Jahre gebraucht, um die Bedeutung dieses Wertes herauszufinden. Ganz sicher bin ich aber immer noch nicht: Die einzige durch drei Professoren der Lichttechnik akzeptierte Zahl besagt, dass die auch in Deutschland gültige Norm DIN EN 12464-1 für Büros einen Wert von 19 vorgibt, der einem VCP von 65% entspricht. D.h. 65% der Probanden erachten die von einer Beleuchtung erzeugte Blendung für „gerade zulässig“. Der Rest von 35% also nicht.
Eine solche Vorgabe ist nach dem europäischen Arbeitsschutzrecht schlicht unzulässig. Der deutsche Gesetzgeber verweist also einen Betrieb mittelbar auf eine Quelle, die unzulässigerweise einen Grenzwert vorgibt, der für den Arbeitsschutz relevant ist.
Lichttechnische Normen selbst dürfen solche Grenzen ziehen. Sie müssen es sogar tun, weil sich ihre Leuchtensysteme für unterschiedliche Anwendungen geeignet sind. So kann jedes technische Produkt eine Anforderung zu einem unterschiedlichen Grad erfüllen. Der Anwender sucht daraus die geeignete Kategorie aus. Ist das Produkt relevant für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit, gibt der Gesetzgeber die zulässige Kategorie an. Was nicht geht, ist, dass ein Regelwerk vorgibt: „Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.“ und die Ziehung der Grenze dem Werk eines Ausschusses anvertraut, in dem keine Lichtplaner sitzen und Arbeitsschützer kaum zu Wort kommen.
Schlimmer kommt es, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Beschwerden der Mitarbeiter darauf schließen ließen, dass die Beleuchtung ihren circadianen Rhythmus durcheinanderbringe. Daher fühlten sie sich schlapp und lustlos. Ein solches Ergebnis ist nicht einmal unwahrscheinlich, denn ein von den wichtigsten Chronobiologen verfasstes Memorandum bescheinigt allen vorhandenen Beleuchtungen, dass sie circadiane Rhythmen nicht unterstützen.[3] Diese müssten tagsüber viel heller sein, abends um den Faktor 25 dunkler. Seit mehr als 10 Jahren verfolgt die CIE eben dieses Ziel, das richtige Licht zur rechten Zeit (Dokumente download CIE2015 CIE2019 CIE2024 ).
Nicht nur Quellen in Englisch würden das Ergebnis verstärken, sondern auch mehrere Veröffentlichungen des Arbeitsschutzes, u.a.:
- DGUV Information 215-210 (2016) „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“
- DGUV Information 215-211 (2022) „Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen“
- DGUV Information 215-220 (2018) „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“
- DGUV Information 215-410 (2019) „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“
- DGUV Information 215-442 (2020) „Beleuchtung im Büro“
- DGUV Information 215-444 (2022) „Sonnenschutz im Büro“
Dazu kann man praktisch unendlich viele Literaturstellen finden, die eine Beleuchtung preisen, die den biologischen Funktionen des Menschen besser entsprechen soll. Was macht ein Betrieb mit solchen Feststellungen?
Übersicht aller Regelwerke, die von der Beleuchtung für Arbeitsstätten handeln
Die Kommission Arbeitsschutz und Normung hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das alle Regelwerke vergleicht, die für die Beleuchtung von deutschen Arbeitsplätzen wirksam werden können. Leider ist dabei der Beitrag der Landesbauordnungen vergessen worden, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Beleuchtungssituation auswirken.
Verglichen wurden inhaltlich DIN EN 12464-1: 2021 und das staatliche Regelwerk sowie die Veröffentlichungen von DGUV. Neben vielen Abweichungen, die der Gutachter nicht für kritisch hält, gibt es eine Reihe deutlicher Abweichungen, insbesondere bei Tageslicht und Flimmern. Während die Beleuchtungsnorm Tageslicht alternativ zu Kunstlicht bei der Einhaltung der vorgegebenen Beleuchtungsstärke zulässt, konkretisiert das staatliche Regelwerk das ausreichende Tageslicht.
Arbeitsschutzregeln
Zielstellung deutliche Abweichung
Arbeitsplatz – Bereich der Sehaufgabe deutliche Abweichung
Umgebungsbereiche deutliche Abweichung
Flimmern und stroboskopische Effekte deutliche Abweichung
Tageslicht potenziell kritische Abw.
Schatten und gerichtetes Licht deutliche Abweichung
Betrieb und Wartung deutliche Abweichung
DGUV-Infos
Zielstellung deutliche Abweichung
Definitionen deutliche Abweichung
Tageslicht potenziell kritische Abw.
Wartung und Instandhaltung deutliche Abweichung
Das gesamte Gutachten habe ich angehängt (download hier). Wer sich den Inhalt anschauen will, sollte sich nicht davon blenden lassen, dass es viele Übereinstimmungen zwischen der ASR A3.4 und der Norm DIN EN 12464-1:2021 gibt. In manchen Punkten handelt es sich um Festlegungen, die ich für sehr problematisch halte. Dazu gehört ausgerechnet die Messung der Beleuchtung in einem Modellraum, den es in der Praxis nicht geben kann. Die ASR erklärt auf dessen Bild, wie man die Beleuchtungsstärke in einem Raum misst, wobei rund die Hälfte der Messpunkte sich hinter oder seitlich von dem Benutzer befinden. Einer befindet sich sogar auf dem Stuhl, auf dem dieser sitzt.

Quintessenz
Über 110 Jahre Regelungen von Beleuchtung i.S. des Arbeitsschutzes haben nicht gereicht, um eine konsistente Fassung der anwendbaren Regeln hervorzubringen. Besonders hervorzuheben ist, dass ein Sachverhalt wie Flimmern, der seit 1935 ein Gütekriterium in der Normung von Beleuchtung darstellt, im Jahre 2026 unterschiedlich behandelt wird.
Das Gutachten weist auch nicht deutlich genug darauf hin, dass Normen, die für Arbeitsstätten gemacht werden, sich nicht an die Begriffe aus dem Arbeitsstättenrecht halten. So ist zwar „nur“ der Begriff „Bereich der Sehaufgabe“ in den Regelwerken unterschiedlich. Da aber alle Anforderungen genau darauf beziehen, kann man bei unterschiedlichem Verständnis zu ganz anderen Ergebnissen in der Gesamtheit kommen.
Dieser künstliche Begriff „Bereich der Sehaufgabe“ wurde einst von dem Staat so festgelegt, dass der Bereich mit dem realen Punkt auf dem Schreibtisch bzw. an der Maschine übereinstimmte, wo das Arbeitsgut lag. Wenn heute Arbeitsstätten spekulativ hergestellt werden für einen fiktiven Mieter und für eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 60 Jahren – wie genau vermag ein Planer den „Bereich der Sehaufgabe“ auf den rechten Fleck platzieren?
[1] Wemer K. E. Osterhaus Office Lighting: A Review of 80 Years of Standards and Recommendations, Proceedings of the 1993 IEEE Industry Applications Society Annual Meeting, October 2-8, 1993 in Toronto, Ontario, Canada.
[2] CIE 103-1993 Technical Reports, Research Notes and Reporters' Reports 103/2 Industrial Lighting and Safety at Work: The task of TC 3-05 "Industrial Lighting and Safety at Work
[3] Brown, et al Recommendations for healthy daytime, evening, and night-time indoor light exposure, 2021

