Von einem, der auszog, zu lernen, was UGR = 19 ist

80 Jahre alt, null Reliabilität –
aber eine tolle Nebelmaschine!

Anonymus

Von einem, der auszog, zu lernen, was UGR = 19 ist, kurzgefasst

Der Beitrag geht der Frage nach, was der für Büros geltende Grenzwert UGR ≤ 19 (korrekt: RUGL = 19) nach DIN EN 12464-1 eigentlich bedeutet – und warum gerade 19 und nicht 18 oder 20. Ausgangspunkt ist der salutogenetische Anspruch der Verstehbarkeit: Wer die Beleuchtung seines Büros verstehen will, muss wissen, wofür dieser Grenzwert steht. Weder die Grundlagendokumente von CIE (1995) und LiTG (2003) noch das ZVEI-Positionspapier zum UGR-Verfahren beantworten diese Frage verständlich.

Die Antwort ist gut versteckt: In einer Tabelle auf Seite 28 eines 177 Seiten langen Dokuments steht, dass UGR ≤ 19 bei 500 lx nach dem VCP-Verfahren einem Anteil von 65 % „gerade nicht gestörter“ Beobachter entspricht – nach LiTG dagegen 90 %. Für den in Korridoren und Verkehrsflächen zulässigen Wert RUGL = 28 sind es nach VCP gerade einmal 35 %. Herstellerangaben mit Nachkommastellen wie RUG = 18,6 suggerieren zudem eine Präzision, die eine als nicht reliabel geltende Blendungsbewertung nicht hergibt.

Eine Befragung von Gemini, Copilot, Claude und ChatGPT liefert nur Allgemeinplätze über Komfort und Rechtssicherheit, teils sogar Falsches. Hersteller- und Händlerseiten wie Lampada, leuchtmittelmarkt.com oder Novarail bleiben vage oder fehlerhaft; lediglich beleuchtungdirekt.de sagt offen, dass bei UGR 19 rund 35 % der Menschen durch das Licht negativ beeinflusst werden. Außerdem beruhen die UGR-Tabellen auf realitätsfernen Standardbedingungen: Wandreflexionsgrad 0,5, Augenhöhe 1,20 m für Sitzende und ein Leuchtenabstand von 2 m über dem Auge. Stehende oder gehende Personen bleiben unberücksichtigt – obwohl DIN EN ISO 9241-5 seit 1998 den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen vorsieht und Büroräume meist nur 2,50 bis 2,70 m hoch sind. Die Norm selbst verlangt vom Planer im Wesentlichen nur, seine Annahmen zu dokumentieren. Begründen muss er sie nicht.

Rechtlich ist Blendung eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und muss in jeder Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden; Normen privater Organisationen dürfen keine Grenzwerte für Gefahren setzen. Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.4 fordern, störende Blendung zu minimieren – eine Verantwortung, die der Arbeitgeber an den Planer weitergibt. Die Berufsbezeichnung „Lichtplaner“ ist jedoch nicht geschützt, und qualifizierte Planer sind rar.

Fazit: Die Bedeutung von UGR ≤ 19 ist für Auftraggeber und Nutzer kaum nachvollziehbar, Herstellerangaben haben wenig Aussagekraft, und ob eine Anlage normgerecht ist, lässt sich praktisch nicht überprüfen. Da das UGR-Verfahren zudem auf indirekte Beleuchtung, großflächige Leuchten, Leuchtdecken und LED-Leuchten mit diskreten Elementen nicht anwendbar ist, lautet die bewusst ketzerische Empfehlung, bevorzugt Leuchten einzusetzen, die vom UGR-Verfahren gar nicht erfasst werden.

Von einem, der auszog, zu lernen, was UGR = 19 ist

Die Beiträge, die ich zu einer salutogenetischen Betrachtung des Lichts schrieb, z.B. „Salutogenes Licht – Sinnhaftigkeit in die Praxis umgesetzt“, brachten mich auf die Idee, die Beleuchtung meines Büros verstehen zu wollen.  Zur Salutogenese gehört neben Sinnhaftigkeit insbesondere die Verstehbarkeit. Ich will verstehen, warum mich die Beleuchtung stört oder warum sie mir angenehm ist. Für das Letztere gibt es in der lichttechnischen Literatur keine Antwort. Aber die Störung wird durch die Normen begrenzt und in Leuchtenkatalogen wird die Begrenzung präzise mit einer dreistelligen Zahl angegeben. Das liest man an der Angabe des UGR-Wertes. Da ich in einem Büro sitze, gilt für mich UGR ≤ 19. Warum nicht 18 oder 20?

Was die drei Buchstaben U G R bedeuten, ist einfach gesagt, U = unified, G = glare, R = rating, also eine vereinheitlichte Blendungsbewertung. Was sich dahinter verbirgt, wird man aber auch nach dem Studium der relevanten Dokumente, „Discomfort Glare in Interior Lighting. Technical Report CIE 117 (1995)) von der CIE und „Das UGR-Verfahren zur Bewertung der Direktblendung der künstlichen Beleuchtung in Innenräumen” (LiTG 2003, ISBN-Nr.: 978-3-92778720-9) von der LiTG nur mühsam verstehen können, denn das Verfahren, das die Bewertung vereinheitlicht, führte Methoden zusammen, die in den 1940ern entstanden waren. Dabei ist das jüngste Verfahren aus Deutschland aus den 1960ern verschwunden. Ich habe es trotzdem versucht, die Blendungsbegrenzung zu verstehen und das Ergebnis in dem Beitrag „Blendung Reloaded“ dargelegt.

Der Zentralverband der elektrotechnischen Industrie (ZVEI) hat in einem Positionspapier das „UGR-Verfahren – Anwendung und Grenzen“ ausführlich beschrieben. Die Hälfte des Dokuments behandelt dabei die Grenzen. Zur Bedeutung der UGR-Werte findet sich in dem Dokument kein einziger Hinweis. (Download des ZVEI-Dokuments hier oder da )

Schlecht verständliche Methoden über komplexe Zusammenhänge sind so selten nicht. Man behilft sich ggf. mit Verfahren, die einigermaßen funktionieren, bis sie es nicht mehr tun. Dann behilft man sich halt weiter und hofft, dass die korrekte Lösung irgendwann gefunden wird. Bei der Blendung geht es allerdings um eine fundamentale Einwirkung des Lichts auf den Menschen in allen Lebenslagen. Sie kann lästig sein, sie kann störend sein, sie kann aber auch eine tödliche Gefahr bedeuten, z.B. im Straßenverkehr. Die Suche nach einem geeigneten Verfahren läuft schon länger als ein Jahrhundert. Land ist noch nicht in Sicht.

In diesem Beitrag geht es um die zulässige Blendung im Bürobereich. In Büroräumen darf der UGR-Wert, korrekter gesagt, RUGL, maximal 19 betragen. Was dies bedeutet, scheine ich nach jahrelanger Befragung der Experten einigermaßen geklärt zu haben. Dazu muss man wissen, dass ich zum Thema Blendung eine Doktorarbeit geschrieben und später mehrere Jahrzehnte einen Normenausschuss geleitet habe, der sich um Bildschirmarbeitsplätze kümmerte und für optimale Sehverhältnisse sorgen musste. Deswegen war ich auch an der Beleuchtungsnormung beteiligt.

Des Rätsels Lösung steht, gut versteckt in einem Dokument mit einer Länge von 177 Seiten, in einer Tabelle auf Seite 28: UGR ≤ 19 bedeutet, dass der „Anteil der ‚gerade nicht gestörten‘ Beobachter“ beim VCP-Verfahren 65% beträgt, wenn der Nennwert der Beleuchtungsstärke 500 lx ist. Leider steht in derselben Tabelle auch, dass nach LiTG genau dieser Anteil 90% beträgt. Ein ganz schöner Unterschied! 65% ist weniger als zwei Drittel, während man 90% auch als blendfrei für (fast) alle verstehen kann.

Die Autoren interpretieren die Tabelle so: „Hiernach entspricht ein UGR-Grenzwert von 19 einem Blendungsgrad von 1.5 (besser als „Blendung merkbar" und schlechter als „Blendung zwischen nicht vorhanden und merkbar") bei 500lx.“ (sic!). In der Tabelle gibt es Blendungsgrade wie 1,15 oder 2,65. Als die Blendungsbewertungsverfahren entwickelt wurden, konnte man nicht einmal die Netzspannung so genau messen, dass man den Wert dreistellig angeben durfte. Der Blendungsgrad muss demnach mit einer weit besseren Messmethode bestimmt worden sein.

Rätseln um die Begriffe

Heute wollte ich wissen, was mit Licht befasste Organisationen davon halten. Dass der Zentralverband der elektrischen Industrie in seinem Positionspapier keine Auskunft über die Bedeutung von UGR ≤ 19 gibt, habe ich bereits angeführt. Daher musste ich eine größere Recherche starten.

Zunächst musste ich mein Wissen etwas aufpolieren, denn ich kannte bis dato den UGRL-Wert aus der Norm DIN EN 12464-1 aus dem Jahr 2011. In der Ausgabe 2021 der gleichen Norm gibt es den “Grenzwert RUGL”. Dies ist nach der in DIN EN ISO 80000-1 aufgestellten Regel zur Begrenzung der Größensymbole so entstanden. So wurde aus UGR ➤ RUG. Es ist dasselbe, nur anders geschrieben. Man gibt also für eine Leuchte RUG = 18,6 an. In der Norm steht RUGL =19. Der Buchstabe L steht für Limit, also Grenzwert. Wenn RUG als xx,x angegeben werden darf, muss die Messmethode einen Fehler von besser als 1% haben.

In licht.de, was etwa einer „offiziellen“ Stellungnahme der elektrotechnischen Industrie entspricht, lese ich einen längeren Text, in dem Überschriften wie diese jegliche Klarheit beseitigen:
„2. Warum darf ich nur die UGR-Tabellenmethode einsetzen und nicht die UGR-Gleichung, um zu überprüfen, ob der UGR-Grenzwert (RUGL) eingehalten wird?”

Meine zu Beginn gestellte Frage behandelt licht.de nicht. Dort wird unter der Überschrift “3. Ist eine Leuchte mit RUG = 17 besser entblendet als eine mit RUG = 17,5?” etwa so argumentiert: “In der Praxis werden UGR-Grenzwerte ohne Nachkommastellen angegeben. Ein UGR-Wert von 19,4 wird nach den allgemeinen Rundungsregeln für reelle Zahlen auf 19 abgerundet und ist damit ≤ 19.…  Entsprechend lässt sich nicht ableiten, dass eine Leuchte mit einem UGR-Tabellenwert RUG = 17 besser entblendet sei als eine mit RUG = 17,5 in der gleichen Tabellenposition.“  Eine beeindruckende Präzision, wenn man bedenkt, dass die Fachwelt sich einig ist, dass die Blendungsbewertung nicht einmal als reliabel gilt.

Nicht reliabel bedeutet, dass eine empirische Blendungsbewertung mit welcher Skala immer nicht wiederholbar ist. (mehr dazu s. Reliabilität der Blendungsbewertung). Warum licht.de als Beispiel nicht UGR = 19 nimmt? Das verstehe ich wiederum gut. Vermutlich würde das die Frage aufwerfen, was denn 19 bedeutet. Da eine Angabe wie RUG = 17,5 sonst nirgendwo auftaucht, kann man lustig darauf losinterpretieren.

Unter Verstehbarkeit verstehe nicht nur ich etwas anderes. In meiner Not frage ich die, die man heutzutage über viele lebenswichtige Dinge konsultiert.

Was sagt die KI dazu?

Die durch eine KI auffindbare Information bei bekannten Themen entspricht in etwa dem Stand der am häufigsten auffindbaren Publikationen jedweder Art. Manche KIs listen die Informationen auf und verlinken die jeweilige Quelle. Wenn viele Quellen übereinstimmend dasselbe sagen, fehlt oft die Quellenangabe. So auch in diesem Falle.

KIs können auch sehr tief versteckte Informationen finden. Allerdings haben sie keinen Zugriff auf Inhalte, die hinter Bezahlschranken (Paywalls), Login-Sperren oder in kostenpflichtigen Fachdatenbanken verborgen sind. KIs können nur auf Inhalte zugreifen, die öffentlich gemacht worden sind, so z.B. durch Zitate. Diese sind nach der Berne Convention von 1887 völkerrechtlich geregelt.

Ich habe Gemini die folgende platte Frage gestellt: „Was bedeutet ein UGR-Wert von 19?“ Hier die wichtigsten Statements, wörtlich zitiert:

„Ein UGR-Wert von 19 (UGR ≤ 19) ist der in der europäischen Norm DIN EN 12464-1 (Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen) festgelegte Standard-Grenzwert für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze.“

Zu den Auswirkungen sagt die KI: „Ergonomie: Eine Beleuchtung mit  UGR ≤ 19 stellt sicher, dass Beschäftigte bei Bildschirm- und Büroarbeiten nicht durch zu helle Leuchten im direkten oder peripheren Sichtfeld geblendet werden.“ Irgendwelche Quellen müssen also davon berichtet haben, dass der UGR-Wert für Büros einen bestimmten Komfort sicherstellt.

Hier enden die Aussagen der KI noch nicht. Sie gibt mir noch unaufgefordert Rechtssicherheit: „Rechtssicherheit: Für Arbeitsstätten in Deutschland (konkret in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4) wird bei Bildschirmarbeitsplätzen explizit gefordert, dass die Beleuchtungsanlage den Anforderungen nach DIN EN 12464-1 entspricht, wodurch der Nachweis von UGR ≤ 19 für normale Büroräume zum Standard geworden ist.“ Vermutlich gilt die Rechtssicherheit für meinen Lichtplaner. Ich aber möchte wissen, was die Zahl 19 bedeutet.

Ich denke, es ist besser, wenn ich Gemini die rote Karte zeige. Also frage ich Microsofts Copilot dieselbe Frage. Die Antwort von Copilot werde ich heute wohl häufig wiederfinden:
„Ein UGR-Wert von 19 beschreibt die Blendungsbegrenzung einer Beleuchtungsanlage. UGR steht für Unified Glare Rating und ist ein international genormtes Maß dafür, wie stark Leuchten als blendend wahrgenommen werden. UGR 19 bedeutet konkret: „Ein Wert von 19 ist der in vielen Normen geforderte Grenzwert für Büros mit Bildschirmarbeitsplätzen. Die Beleuchtung ist so ausgelegt, dass störende Direktblendung normalerweise vermieden wird und Mitarbeiter komfortabel arbeiten können.“ Kurz gesagt: Wenn UGR ≤ 19 beträgt, ist die Beleuchtung so ausgelegt, dass … Mitarbeiter komfortabel arbeiten können.

Offenbar bezieht Copilot seine Weisheiten aus den gleichen Quellen wie Gemini. Allzu konkret fallen die Antworten nicht aus. Dann frage ich eben Claude. Deren Antwort klingt etwas differenzierter:

„Ein UGR-Wert von 19 bedeutet:

  • Der Grenzwert wird gerade eingehalten: 19 ist ein häufig geforderter Höchstwert für Räume mit normalen Sehaufgaben, z. B. Büros (Schreiben, Lesen, Bildschirmarbeit), Besprechungsräume, Klassenzimmer, Labore.
  • Die Blendung ist als „gering bis noch akzeptabel“ einzustufen: Die meisten Personen empfinden die Beleuchtung als nicht störend. Bei höheren Werten (z. B. 22 bis 25) nimmt das Störgefühl deutlich zu.
  • Bedeutung für die Planung: Die Norm schreibt UGR_L ≤ 19 als Maximum vor, d.h. die Leuchten dürfen diesen Wert im Raum nicht überschreiten. Ein Wert von 19 ist also ausreichend, ein niedrigerer Wert (z. B. 16) wäre komfortabler.”

 

Ich werde aber weiter informiert, dass der UGR-Wert allein wenig aussagt:
“Wichtig: Der UGR-Wert gilt nicht für die Leuchte allein, sondern hängt von der Raumsituation ab (Raumgröße, Reflexionsgrade von Decke, Wänden, Boden, Anordnung der Leuchten, Beobachterposition)." Komisch: Bürohäuser werden so geplant und gebaut, dass man die Trennwände einfach wegnehmen kann, ohne an der Beleuchtung etwas zu ändern. Wieso hängt die Blendung von der Raumgröße ab?

Nach drei KIs gebe ich auf. Nur Claude erzählt, dass die Blendung „gering bis noch akzeptabel“ einzustufen” sei. Für wen die Blendung akzeptabel sein soll, sagt mir auch Claude nicht. Claudes Antwort in ChatGPT eingegeben, bekomme ich sogar Falsches wie “UGR steht für Unified Glare Rating und beschreibt, wie stark eine Beleuchtungsanlage Menschen durch direktes oder indirektes Licht blendet.“

Ich schließe aus diesem Experiment, dass wohl niemand Interesse daran gehabt hat, die in dem CIE-Dokument von 1995 oder in dem LiTG-Dokument von 2003 gut versteckte Information über die Bedeutung von UGR 19 zu zitieren oder gar zu erklären.

Was findet man bei den Herstellern?

Die vielversprechendste Antwort scheint man bei Lampada.de zu finden:Auf der Seite mit dem Titel “Der UGR-Wert: Blendung verstehen & vermeiden” liest man: “Der UGR-Wert (Unified Glare Rating) beschreibt, wie stark eine Beleuchtungsanlage als blendend wahrgenommen wird. Je niedriger der UGR-Wert, desto angenehmer und blendfreier wirkt das Licht. Die Bedeutung des UGR-Wertes liegt darin, den Sehkomfort und die visuelle Belastung in Innenräumen zu bewerten. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze gilt nach DIN EN 12464-1 in der Regel ein maximaler UGR-Wert von 19.“

Da ist man so klug wie zuvor. Aber keine Sorge. Die Erklärung geht ja weiter. Diese gebe ich mit einem Screenshot weiter.

Aha, der UGR-Wert ist also kein fester Produktwert, wird aber von Herstellern in ihren Katalogen mit einer dreistelligen Zahl angegeben. Der UGR-Wert ist dennoch kein fester Produktwert wie Lumen oder Watt. Er hängt immer auch vom Raum, der Montagesituation und der Position des Betrachters ab. Dennoch steht ein Wert für jeden Arbeitsplatz in der Beleuchtungsnorm. Nach Lampada sind es z.B. diese Werte:Dummerweise stimmt auch das nicht. Für Lager, Werkstatt oder Treppenhaus gilt nicht UGR ≤ 22. Für Lager wird fast immer RUGL = 25 angegeben. Für alle Verkehrszonen in Gebäuden gilt RUGL = 28.

Was Lambada und alle restlichen Quellen verschweigen, lässt sich in DIN EN 12464-1 finden. In dieser Norm wird RUGL = 28 z.B. für alle Korridore und Verkehrflächen in deutschen Bürohäusern zugelassen. Auf Treppen oder Rolltreppen immerhin noch RUGL = 25. Dieser Wert gilt für sehr viele Arbeitsplätze. Die Tabelle, die die Kis nicht finden konnten, gibt dazu an, dass nach dem VCP-Verfahren der „Anteil der ‚gerade nicht gestörten‘ Beobachter“ gerade mal 35% beträgt. Hier die zitierte Tabelle:

Jetzt weiß ich endlich Bescheid. RUGL = 19 ist die Norm für Büro- und Bildschirmarbeitsplatz. Wenn ich auf die Toilette gehen will, darf ich auf dem Gang mehr geblendet werden. Wie stark? Dazu verweist mich Gemini auf licht.de: “Ein UGR-Wert von 28 steht auf der genormten Unified Glare Rating-Skala (nach CIE 117 und DIN EN 12464-1) für eine sehr starke, extrem störende bis unerträgliche Direktblendung.“

Wie bestimmen die Hersteller einen UGR-Wert wohl? Da gibt Lampada eine echte Information: Man rechnet also den Wert anhand einer standardisierten Formel. Deshalb geben Hersteller meist nur einen Wert wie UGR < 19 an – bezogen auf eine definierte Standardsituation. Wer keine Standardsituation hat, weiß nicht, was er mit einer Leuchte tun kann. Ob er eine Standardsituation hat, kann er versuchen festzustellen, indem er die fragliche Norm DIN EN 12464-1 durcharbeitet. Mit einigem Glück findet man die Randbedingungen für die Berechnung eines UGR-Wertes. Dabei fällt mir auf, dass die Wände einen Reflexionsgrad von 0,5 haben sollen. Diesen Wert habe ich in der Praxis nie gemessen außer in getäfelten Chefzimmern. In der Beleuchtungsnorm steht er auch nicht. In 12464-1:2021 lese ich:
Für die Auswahl der Materialien werden folgende Reflexionsgrade empfohlen:
— Decke: 0,7 bis 0,9;
— Wände: 0,5 bis 0,8; …”

Während die Sache mit den Reflexionsgraden relativ unproblematisch ist, ist die Augenhöhe ein echtes Problem. Diese soll für sitzende Tätigkeiten 1,20 m über dem Fußboden betragen, bei stehender 1,60 m. Leider berechnet niemand einen UGR-Wert für stehendes Arbeiten. Die Begründung könnte aus dem letzten Jahrhundert stammen: „Die Augenhöhe von  entspricht der typischen Position einer sitzenden Person (z. B. an einem Schreibtisch). Da Blendung vor allem bei konzentrierter Bildschirm- und Büroarbeit im Sitzen kritisch ist, wurde dieser Wert als internationaler Standard festgelegt.“ Seit genau 1998 gibt es für die besagten Arbeitsplätze eine deutsche Norm (DIN EN ISO 9241-5), die als optimale Körperhaltung einen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen vorgibt. Bei großen deutschen Konzernen sind Möbel seit über 20 Jahren Standard, die dies ermöglichen.

Wo liegt das Problem? In der Dimensionierung von Karnickelställen. Ein mittlerer deutscher Büroraum ist 2,70 m hoch. Nach der ArbStättV darf er 2,50 m hoch sein. So hängt die Decke bei einer stehenden Person mit „Normgröße“ 90 cm über den Augen, wenn die Leuchte in die Decke eingebaut ist. Dies ist lange nicht mehr Standard, sondern Direkt-/Indirektbeleuchtung mit abgehängten  Leuchten. In den genormten UGR-Tabellen der Hersteller wird gerechnet, dass sich der Lichtschwerpunkt der Leuchten exakt in einem Abstand von  (in der Regel 2 m) über dem Beobachterauge befindet. Ein hochgewachsener Mensch guckt beim Stehen aber fast direkt in die Leuchte: Dessen Augenhöhe beträgt statistisch 174 cm, eine abgehängte Leuchte befindet sich etwa bei 210 cm bis 190 cm.

Dazu sagt das Positionspapier der Industrie: „Auch stehende oder gehende Personen mit einer Augenhöhe über 1,2 m bleiben unberücksichtigt.” Also verstehe ich, dass ich nicht stehen oder gehen darf, wenn die Berechnung meines Planers mit der Blendungsbegrenzung stimmen soll. Wie man allerdings den UGR-Wert für Flure bestimmt, wenn man nicht stehen darf, bleibt mir ein Rätsel.

Es scheint, die Blendungsbegrenzung findet außerhalb der Realität statt, was ein Bild aus der ZVEI-Papier deutlich zeigt:

Räume mit der angesetzten Höhe gibt es in Deutschland nur in historischen Bestandsbauten/Altbauten (z. B. Gründerzeit- oder repräsentative Verwaltungsgebäude). Vom Alter her könnten diese Bauten mit den ursprünglichen Blendungsbewertungsverfahren mithalten.

Was sagt DIN EN 12464-1 zu UGR ≤ 19?

In der Norm werde ich fündig: Im Abschnitt 4.5.2 Psychologische Blendung lese ich:

“Um eine Leuchte auszuwählen, die für einen bestimmten Raum geeignet ist, muss die Bewertung der psychologischen Blendung, die direkt von den Leuchten ausgeht, nach dem UGR-Tabellenverfahren der CIE (en: Unified Glare Rating, UGR) bestimmt werden. Der UGR-Wert der Beleuchtungsanlage darf den Abschnitt 6 angegebenen RUGL-Wert nicht überschreiten.

Alle Annahmen, die hinsichtlich der Leuchte, der Raumabmessungen, des Reflexionsgrades der Raumoberflächen und des Verhältnisses von Abstand zu Höhe bei der Bestimmung der RUGL (bisher: UGR)  gemacht wurden, müssen in der Planungsdokumentation angegeben werden. Der durch die Tabellenmethode bestimmte RUGL-Wert darf den in Abschnitt 6 angegebenen Wert nicht überschreiten.”

Was die 19 bedeutet, weiß ich zwar immer noch nicht, aber ich kann den Lichtplaner dazu verdonnern, mir alle seine Annahmen zu dokumentieren. Gnade Gott, wenn ich herausfinde, dass die Beleuchtung in meinem Büro RUG = 19,5 beträgt. Bei 19,4 kann ich ihn nicht verklagen. Aber bei 19,5!

Was sagen andere Quellen dazu?

Eine vielversprechende Quelle scheint der Ratgeber leuchtmittelmarkt.com zu sein. Der verpricht genau meine Frage zu beantworten: Tröstlich zu erfahren, dass Blendung keine Beschädigung des Auges bedeutet. Was UGR19 bedeutet, erklärt der Ratgeber so: “… „UGR19" bzw. UGR ≤ 19 ist der Grenzwert für Bereiche, in denen am Bildschirm gearbeitet wird. Eine als „UGR19" ausgewiesene Leuchte ist so konstruiert (entblendet), dass sie in einer typischen Raum- und Montagesituation diesen Wert einhält. Wichtig zu wissen: Der UGR-Wert ist keine reine Produkteigenschaft — er hängt auch von Raum, Anordnung und Betrachterposition ab. Die Herstellerangabe gilt für definierte Standardbedingungen.“

Also: Eine Leuchte wird mit „UGR19“ ausgewiesen, aber UGR19 ist keine Produkteigenschaft. Was gibt der Hersteller an? Und vor allem warum? Die Herstellerangabe gilt für definierte Standardbedingungen. Wer diese Standardbedingungen definiert, steht leider nicht in dem Ratgeber. Sie sind in Wirklichkeit von niemandem definiert worden. Sie lagen den Berechnungen zugrunde, mit Hilfe derer man ein Tabellenverfahren aufstellen wollte, damit niemand gezwungen werde, die Blendungformel anzuwenden. Diese sieht nämlich für den Normalbürger recht abschreckend aus:

Für den Fachmann riecht sie nach viel Arbeit, denn er muss nicht nur die Leuchtdichte des gesamten Hintergrundes (Lb) bestimmen, sondern den Raumwinkel, unter dem die einzelne Leuchte gesehen wird (sr), für jede Leuchte und den Positionsindex der einzelnen Leuchte nach Guth. Die einzige Größe, die der Fachmann vom Hersteller bekommt, ist die mittlere Leuchtdichte der einzelnen Leuchte in Beobachterrichtung (cd/m²). Leider ist sie in den meisten Fällen unbrauchbar gemessen, weil niemand die Leuchtdichte misst. Diese steht auch in keinem Leuchtenkatalog.

Ich suche weiter. Novarail.eu scheint die richtige Quelle zu sein. Sie erklärt die Sache bei LED. Eigentlich haben wir ja keine andere Beleuchtung mehr.

Hier bin ich wohl richtig fündig geworden:

Hier lerne ich, dass mein Planer Raum, Anordnung und Blickrichtungen berücksichtigen muss. Immerhin lerne ich, dass es klassische Büro- und Bildschirmtätigkeiten gibt. Was ist, wenn mein Büro weniger klassisch ist?

Ich suche weiter. Bei beleuchtungdirekt.de scheint etwas zu finden zu sein:

Doch nicht ganz. Denn hier steht: Der UGR-Wert ist ein guter Vergleichswert für Leuchtmittel. Eine Leuchte ist aber kein Leuchtmittel.

Allerdings erklärt beleuchtungdirekt.de was es mit UGR = 19 auf sich hat: „Der UGR-Wert 19 ist für Büros besonders wichtig. Dieser Wert muss bei der Bürobeleuchtung mindestens eingehalten werden. Er sagt aus, dass rund 65 % der Menschen sich durch das Licht nicht gestört fühlen. Das bedeutet gleichzeitig, dass die restlichen 35 % durch die Lichtquellen negativ beeinflusst werden.“

Es wird auch kurz und bündig erklärt, was Blendung bedeuten kann: „Die psychologische Blendung führt zu Leistungsminderung, erhöhter Müdigkeit und hat einen negativen Effekt auf das Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiter.“

Warum die meisten Quellen herumdrucksen

Folgende Statements beziehen sich auf die geltende Rechtlage:

  • Blendung ist eine Gefährdung i.S. des Arbeitsschutzgesetzes.
  • Blendung wurde von der Strahlenschutzkommission im Jahr 2006 als Gefahr eingestuft.
  • Blendung muss bei jeder Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
  • Normen privater Organisationen dürfen seit 1990 keine Grenzwerte für Gefahren setzen.

Die „Norm“ des deutschen Gesetzgebers, die Arbeitsstättenverordnung bestimmt zu Blendung:

„3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.“

Das ist eine umfassende Regelung, die aus formalen Gründen in jedem Gesetz so formuliert ist. Die Konkretisierung durch ASR A3.4 besagt dazu:

“6.3 Begrenzung von Blendung

(1) Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren. Blendung, die zu Unfällen führen kann, muss vermieden werden.

(2) Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Blendung sind z. B.:

  1. Auswahl geeigneter Leuchtmittel,
  2. richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten, …”

Das ist konkret, was der Gesetzgeber von einem Arbeitgeber erwartet. Dieser gibt die Verantwortung an den Planer weiter: Störende Blendung oder Reflexionen sind zu minimieren.

Bis hierhin ist der Verlauf korrekt und nachvollziehbar. Dann kommt das Aber: Den Lichtplaner gibt es nicht. in Deutschland (sowie in Österreich) ist die Berufsbezeichnung „Lichtplaner“ bzw. „Lichtdesigner“ rechtlich nicht geschützt.

Das bedeutet, dass theoretisch jede Person diese Berufsbezeichnung führen und entsprechende Dienstleistungen anbieten darf, ohne dass dafür eine bestimmte Ausbildung, Approbation oder Kammerzugehörigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Das muss nicht heißen, dass es keine Lichtplaner gibt, die genügend qualifiziert sind. Dies kann man an dem Beruf „Journalist“ sehen, der auch nicht geschützt ist. Jeder Analphabet darf sich Journalist nennen. Dennoch gibt es einen anerkannten Berufsstand. Hierfür sorgen bestimmte Mechanismen, die für Qualität sorgen. Ähnliche Mechanismen gibt es bei der Lichtplanung leider (noch) nicht.

Hier endet meine Suche nach der Bedeutung von UGR ≤ 19. Der Auftraggeber, der dies nicht theoretisch untersucht, sondern die reale Aufgabe hat, eine Beleuchtung zu erstellen, tut gut daran, einen qualifizierten Planer zu suchen. Diese gibt es leider nicht wie Sand am Meer, was nicht nur meinen Augen wehtut. Die Leuchtenhersteller müssen erhebliche Ressourcen aufwenden, um Lichtplaner auszubilden.

Quintessenz

Meine hier beschriebene Recherche zeigte:

  • Alle befragten KIs führen EN 12464-1 als Quelle an.
  • In der Beleuchtungsnorm DIN EN 12464-1 werden Grenzwerte gesetzt, deren Bedeutung schwer zu ermitteln ist.
  • Solche Grenzwerte dürfen in privaten Normen nicht gesetzt werden.
  • Was der Grenzwert RUGL = 19 für die Benutzer bedeutet, fand ich zufällig auf einer Website für Handwerker.
  • Der für Büroarbeitsplätze (ca. die Hälfte aller Arbeitsplätze in Deutschland) gesetzte Wert bedeutet, dass 35 % der Mitarbeitenden geblendet werden können, wenn man die standardmäßigen Arbeitsplätze realisieren kann. Welcher Anteil der Nutzer geblendet wird, wenn der Architekt keine „Standard-“Räume plant, kann keiner sagen.
  • Die Angaben der Hersteller zu Leuchten haben kaum eine Bedeutung.
  • Die Angaben der Hersteller werden mit realitätsfernen Randbedingungen errechnet
  • Vom Lichtplaner wird nicht verlangt, eine blendfreie Beleuchtung zu realisieren, sondern nur seine Annahmen zu dokumentieren.
  • Der Auftraggeber für eine Beleuchtung bzw. die Betroffenen haben keine Chance festzustellen, ob die geplante Beleuchtung überhaupt der Norm entspricht.
  • Der Auftraggeber für eine Beleuchtung kann nicht (immer) auf Lichtplaner mit einer formalen Qualifikation zurückgreifen.

Dazu muss noch weiter ausgeführt werden, dass das UGR-Verfahren auf viele Beleuchtungsarten nicht anwendbar ist, so auch nicht auf indirekte Beleuchtung, großflächige Leuchten, Leuchtdecken, LED-Leuchten mit diskreten Elementen etc. Die Grenzen des UGR-Verfahrens werden in dem Positionspapier des ZVEI der elektrischen Industrie ausführlich dokumentiert. Das hierfür erstellte Dokument beschreibt auf 5 seiner 15 Seiten die Anwendung des Verfahrens, die Beschreibung der Grenzen hat etwa den gleichen Umfang.

Es scheint unwahrscheinlich, dass irgendjemand aus der Arbeitgeberschaft oder aus den Kreisen der Benutzer in der Lage sein sollte, die Blendungsbegrenzung zu verstehen. Deswegen habe ich in einem Beitrag die ketzerische Empfehlung gegeben, bei der Planung nur Leuchten zu berücksichtigen, die von UGR-Verfahren nicht erfasst werden, so z.B. Indirektleuchten, Leuchten mit großer Ausdehnung, leuchtende Decken.

 

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